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   BFH, 09.12.1988 - III R 32/87   

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https://dejure.org/1988,2495
BFH, 09.12.1988 - III R 32/87 (https://dejure.org/1988,2495)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1988 - III R 32/87 (https://dejure.org/1988,2495)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1988 - III R 32/87 (https://dejure.org/1988,2495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1982 § 4b

  • Wolters Kluwer

    Investitionszulage - Konzernklausel - Nutzendes Unternehmen - Gleichlautende Zulageanträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Durch Betriebsaufspaltung Verbundene Unternehmen -- Formelles Antragsrecht steht beiden Unternehmen zu -- Gesamtgläubigerschaft -- Befreiung des Finanzamts durch Zahlung an einen Gesamtgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 448
  • BFHE 155, 447
  • BB 1989, 1329
  • BB 1989, 416
  • DB 1989, 708
  • BStBl II 1989, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.12.1988 - III R 27/86

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Konzernklausel -

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - III R 32/87
    Stellen im Rahmen der sog. Konzernklausel nach § 4b Abs. 6 InvZulG 1982 sowohl das die Nutzung übertragende als auch das nutzende Unternehmen für dieselben Investitionen gleichlautende Zulageanträge, so wird das FA durch die Zahlung der Zulage an das eine Unternehmen von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem anderen Unternehmen frei (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86, BStBl II 1989, 242).

    Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86 (BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) dahin entschieden, daß das nutzende und das zur Nutzung überlassende Unternehmen hinsichtlich der zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter die Zulage als Gesamtgläubiger beanspruchen können und daß demgemäß auch beide Unternehmen nebeneinander formell antragsberechtigt sind.

  • FG Schleswig-Holstein, 16.08.1984 - II 206/84
    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - III R 32/87
    Das FA bezog sich dabei auf Tz. 6 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 11. Oktober 1982 (BStBl I 1982, 775) sowie auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein vom 16. August 1984 II 206/84 (Betriebs-Berater - BB - 1985, 254).
  • BFH, 11.12.1992 - III B 28/91

    Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der

    Damit war insbesondere im Verhältnis zum Urteil des Senats vom 9. Dezember 1988 III R 32/87 (BFHE 155, 447, BStBl II 1989, 245) eine andere Entscheidungsgrundlage gegeben.
  • BFH, 10.02.1989 - III R 155/84

    Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage bei verbundenen Unternehmen

    In seinem weiteren Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 32/87 (BFHE 155, 447, BStBl II 1989, 245) hat der Senat seine Rechtsprechung ergänzt und den sich aus der Gesamtgläubigerschaft resultierenden Rechtsgrundsatz entwickelt, daß das FA durch die Zahlung der Zulage an das eine Unternehmen von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem anderen Unternehmen für den Fall frei wird, daß beide Unternehmen gleichlautende Investitionszulageanträge gestellt haben.
  • BFH, 23.11.1989 - III R 28/86

    Gewährung von Beschäftigungszulagen wegen Baukosten an einem vermieteten Wohnhaus

    Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Zulagengewährung an die GmbH angesichts des Urteils des Senats vom 9. Dezember 1988 III R 32/87 (BFHE 155, 447, BStBl II 1989, 245), betreffend das Freiwerden von der Zahlungspflicht, wenn das FA an das nutzende Unternehmen leistet, auf den Streitfall ausgewirkt hat.
  • BFH, 24.02.1989 - III R 1/87

    Gewährung von Investitionszulagen für ein verbundenes Unternehmen

    In seinem weiteren Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 32/87 (BFHE 155, 447 BStBl II 1989, 245) hat der Senat außerdem entschieden, daß das FA durch die Zahlung der Zulage an das eine Unternehmen von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem anderen Unternehmen frei wird, falls beide Unternehmen für dieselben Investitionen gleichlautende Zulageanträge gestellt haben.
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